Satzung
Präambel
Die Dorfvereinsgemeinschaft (DVG) Weilerswist wurde im Jahre 1953 gegründet. Sie ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Vereinen aus der Gemeinde Weilerswist.
Die angeschlossenen Vereine der DVG Weilerswist setzen sich für den Erhalt von Tradition und Brauchtum in Weilerswist ein.
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Organe
1.1 Der Verein führt den Namen
Dorfvereinsgemeinschaft Weilerswist e.V.
(nachstehend DVG) genannt.
1.2 Die DVG hat ihren Sitz in Weilerswist
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
1.4 Die DVG soll ins Vereinsregister eingetragen werden
1.5 Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung
§ 2 Zweck und Aufgaben
2.1 Die DVG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.2 Zweck und Aufgabe der DVG ist
• die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
• die Förderung von Kunst und Kultur
• die Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings
• die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
2.3 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
• Ausrichten der Dorfkirmes
• Mitgestalten des Seniorennachmittags
• Unterstützung der Grundschule des Ortes Weilerswist beim St. Martin – Umzug
• Durchführen und Förderung von sonstigen Traditions- / Brauchtumsveranstaltungen.
2.4 Die DVG ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.5 Die Mittel der DVG dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der DVG.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der DVG fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
3.1 Mitglied der DVG dürfen nur Vereine werden, die die Ziele der DVG unterstützen.
3.2 Ferner sind Mitglieder der DVG die gewählten Vorstandsmitglieder der DVG.
3.3 Politische Parteien / Vereine und Gruppierungen erhalten keine Mitgliedschaft in der DVG.
3.4 Die Mitgliedschaft muss schriftlich vom Vorstand des aufzunehmenden Vereins an den Vorstand der DVG beantragt werden.
3.5 Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
3.6 Die Mitgliedschaft endet
a) mit der Auflösung des angeschlossenen Vereins
b) durch Austritt, der nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden kann.
Diese Erklärung muss gegenüber dem Vorstand der DVG schriftlich erklärt werden. Der Austritt wird auf der nächsten Mitgliederversammlung der DVG bekannt gegeben.
c) wenn ein Mitglied länger als ein Jahr mit seinen Beiträgen im Rückstand ist und trotz Mahnung nach Ablauf einer Frist von 4 Wochen nicht bezahlt hat. Der Ausschluss wird dem Mitglied dann schriftlich mitgeteilt.
3.7 Ferner kann der Vorstand der DVG ein Mitglied ausschließen, wenn das Mitglied gegen die Satzung oder die Interessen der DVG verstößt. Gegen einen solchen Vorstandsbeschluss kann das Mitglied schriftlich innerhalb von vier Wochen widersprechen. Dieser Widerspruch wird auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt, die über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder endgültig entscheidet.
3.8 Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Ansprüche an die DVG. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
4.1 Es wird ein Jahresmitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe legt die Mitgliederversammlung fest.
4.2 Der Beitrag wird fällig zum 01.04. eines jeden Jahres. Sofern der Mitgliedsbeitrag via Lastschriftverfahren eingezogen wird, erfolgt die Abbuchung zum 01.04. jährlich bzw. an dem darauf folgenden Werktag, sofern der 01.04. kein Bankarbeitstag ist.
4.3 Vorstandsmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
§ 5 Vorstand
5.1 Der Vorstand besteht aus der / dem Vorsitzenden, der / dem stellvertretenden Vorsitzenden, der / dem SchatzmeisterIn, der / dem SchriftführerIn und bis zu drei Beisitzern. Darüber hinaus ist der Ortsbürgermeister von Weilerswist stimmrechtsloser Beisitzer.
Die DVG wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden vertreten; im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden. Ist dieser verhindert, so wird die DVG vertreten durch den Schatzmeister.
Zu Mitgliedern des Vorstandes können nur natürliche Personen gewählt werden, die Mitglied in einem der DVG angeschlossenen Mitgliedsvereine sind.
5.2 Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitglieder der DVG auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Bei einer Ergänzungswahl läuft die erste Wahlperiode des Gewählten bis zur Wiederwahl des gesamten Vorstandes. Eine Wiederwahl ist möglich. Gewählt ist, der die absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf sich vereint. Der Vorsitzende und die weiteren Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung abgewählt werden; hierfür ist eine Mehrheit von 2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich.
5.3 Für projektbezogene Aufgaben kann der Vorstand mit zeitlicher Befristung eine bzw. mehrere Personen berufen, die nicht Mitglied der DVG sein müssen.
5.4 Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Verwendung der der DVG zur Verfügung stehenden Mittel. Er ist nicht berechtigt, die DVG oder die Mitglieder über das DVG - Vermögen hinaus zu verpflichten.
5.5 Der Schatzmeister erstellt mindesten einmal pro Jahr eine Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Geschäftsjahres. Diese Jahresrechnung wir von den gewählten Kassenprüfern kontrolliert. Anschließend wird diese Jahresrechnung der Mitgliederversammlung bis spätestens 30.06. eines jeden Jahres vorgelegt.
§ 6 Mitgliederversammlung
6.1 Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Ferner ist die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn der zehnte Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
6.2 Jedes Mitglied hat eine Stimme.
6.3 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der DVG und stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Wahl und Abwahl des Vorstandes
b) Beratung über den Stand und Planung der Vereinsarbeit
c) Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplanes
d) Beschlussfassung über die Jahresrechnung
e) Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
f) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
g) die Mitgliederversammlung legt den Mitgliedsbeitrag fest
h) Wahl der Kassenprüfer
i) Zu Beginn einer Mitgliederversammlung: Feststellung der Beschlussfähigkeit und Festlegung der Tagesordnung bzw. Ergänzung der Tagesordnung auf Antrag eines DVG-Mitgliedes.
6.4 Mitgliederversammlungen werden durch schriftlichen Brief eingeladen. Dabei ist eine Tagesordnung mitzuteilen. Die Einladungsfrist beträgt 14 Tage. Die Einladungsschreiben können auch via E-Mail übermittelt werden.
6.5 Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
6.6 Zur Änderung der Satzung der DVG ist jedoch eine Mehrheit von 75 % der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
6.7 Die Auflösung der DVG kann nur mit einer Mehrheit von 75 % aller Mitglieder beschlossen werden.
6.8 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das von der / dem Vorsitzenden und der / dem SchriftführerIn zu unterzeichnen ist.
6.9 Auf Einladung der DVG können Gäste an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
§ 7 Auflösung der DVG
Bei Auflösung oder Aufhebung der DVG oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Weilerswist, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Weilerswist, den 22.09.2014